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aktive Sterbehilfe
#61
Also meines Wissens nach ist es nach deutschem Gesetz so geregelt, dass eine Person, bei der ein ernstzunehmender Verdacht besteht, dass sie sich selbst oder anderen Schaden zufügen könnte, in eine psychiatrische Anstalt auch gegen ihren Willen eingewiesen werden kann, um den Schutz anderer und ihren eigenen Schutz zu gewährleisten. Wörtlich „zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens“.
Da aber kein Arzt, sondern immer nur der Staat über eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Patienten verfügen darf, muß der behandelnde Arzt ein Gutachten schreiben und ein Richter entscheidet, was weiter passiert und wenn diese akute Gefahr für das Leben anderer oder das Leben des Patienten nicht mehr gegeben ist, darf der Patient nicht endlos festgehalten werden. Das ist allerdings jetzt nur recht grob beschrieben, da gibt es soweit ich weiß sehr detaillierte Gesetze, die sich auch im jeweiligen Bundesland unterscheiden können, je nach Einzelfall.
Gruß
Motte

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#62
Der "alte" Thread "aktive Sterbehilfe" wurde durch zahlreiche Beiträge aus "Glaube - eine Überlebensstrategie" zum gleichen Thema ergänzt. Diese Beiträge hatten in "Glaube - eine Überlebensstrategie" nur am Rande oder gar nichts zu tun.



Hier kann nun weiter zum Thema "aktive Sterbehilfe" und rechtliche Bedenken diskutiert werden.
Ekkard
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